Satzung

Satzung

§1  Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein Stauf 1980 e.V. und hat seinen Sitz in 92318 Neumarkt i.d. OPf., Ortsteil Stauf. Er hat als Verein gem. § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister gem. § 55 BGB seine Rechtsfähigkeit erhalten.
  2. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2  Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Durch Pflege des Sports wird die körperliche, sittliche und charakterliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder angestrebt.
  2. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen zur Verfügung.
  3. Der Verein ist politisch und religiös unabhängig. Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3  Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein darf keine anderen als die in § 2 bezeichneten Ziele verfolgen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Vereinsmitglieder haben keinerlei Anteile an dem Vereinsvermögen. Bei ihrem Austritt aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins steht ihnen kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Alle dem Verein nach Deckung der laufenden Ausgaben noch verbleibenden Reinüberschüsse dürfen nur für den weiteren Ausbau des Vereins verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumarkt i.d.OPf., die unmittelbar und ausschließlich es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4  Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes. Er und seine Mitglieder sind den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

 

§ 5  Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Vollmitgliedern
    2. Jugendmitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Vollmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind entweder aktive oder unterstützende passive Mitglieder. Ausübendes Mitglied ist, wer am Spielbetrieb aktiv teilnimmt.
  3. Jugendmitglieder können sich am Sportbetrieb entsprechend ihrer körperlicher Verfassung aktiv beteiligen. Die Vorstandschaft kann Ausnahmen zulassen.
  4. Ehrenmitglieder Können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt werden, wenn sie sich um den Sport und um den Verein in hohem Maße verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte der Vollmitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
  5. Frauen und Männer haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, männliche oder weibliche Person ohne Unterschied der Herkunft, des Berufes und der Religion werden. Die Anmeldung zum Verein erfolgt schriftlich.
  2. Minderjährige Bewerber benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  3. Jedes Mitglied hat den in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festzusetzenden Monatsbeitrag im voraus zu entrichten.

 

§ 7  Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist nur jeweils zum Jahresende möglich. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Das Mitglied bleibt aber für alle bis zum Austritt erwachsenen Verpflichtungen haftbar.
  2. Bleibt ein Mitglied mindestens drei Monate über den Zahlungstermin des Beitrages hinaus in Rückstand, so ist es innerhalb eines Monats zweimal schriftlich zu mahnen. Haben die Mahnungen keinen Erfolg, so kann das Mitglied durch Beschluß des Vereinsausschusses vom Verein ausgeschlossen werden.
  3. Ein Ausschluß ist auch wegen grober, sportlicher, charakterlicher und sonstiger Verfehlungen, die den Zielen und Aufgaben des Vereins widersprechen oder das Ansehen des Vereins schädigen, möglich. Über den Ausschluß entscheidet in erster Instanz der Vereinsausschuß. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses) das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig durch Stimmzettel entscheidet.
  4. Dem Betroffenen ist vom Vereinsausschuß und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß wird nach Erlangung der Rechtskraft an der Verband gemeldet. Über die Meldung zur Sperrliste B des Verbandes entscheidet der Vereinsausschuß.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen mit gleichem Stimmrecht teilzunehmen. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht jeden Mitglieds entfällt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  3. Alle Erwachsenen Mitglieder des Sportverein Stauf 1980 e.V . sind verpflichtet bei künftigen Baumaßnahmen freiwillige Leistungen zu erbringen.

 

§ 9  Besondere Bestimmungen

  1. Alle persönlichen Streitigkeiten unter Mitgliedern innerhalb des Vereins sind dem Vereinsausschuß zu unterbreiten. Bei keiner Einigung ist die Angelegenheit dem Sportgericht des Fachverbandes zu unterbreiten.
  2. Der Vereinsausschuß kann die Beteiligten auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen, wenn dies ihm infolge der Tragweite des Vorgangs zweckmäßig oder rechtlich gerechtfertigt erscheint und seine Entscheidung in vereinsbezüglicher Hinsicht bis zur Erledigung des Falles vor den ordentlichen Gerichten zurückstellen.

 

§ 10  Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Vorstandschaft,
    2. Der Vereinsausschuß,
    3. Die ordentliche und außerordentliche MitgliederversammlungOrgane des Vereins

 

§ 11  Zusammensetzung und Wahl von Vorstandschaft und Vereinsausschußes

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem 3. Vorsitzenden,
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Schriftführer.
  6. dem Vereinsjugendleiter

Der Vereinsausschuß besteht aus

  1. der Vorstandschaft,
  2. den Abteilungsleitern,

Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuß werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder Können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das von ihm ausgeübte Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, hat der Vereinsausschuß eine Ergänzungswahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 12  Aufgaben und Zuständigkeit der Vorstandschaft

  1. Der Verein wird im Sinne des Gesetzes durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Der Vorstandschaft obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Dem Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten Kassengeschäfte des Vereins. Die Führung weiterer Nebenkassen, auch solcher von Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vereinausschusses.
  3. Die Vorstandschaft überwacht die Führung der Sitzungsprotokolle und den gesamten Schriftverkehr des Vereins.
  4. Wesentliche geldliche Verfügungen, das sind Beträge über 100.–€, bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Gegenzeichnung des herbeizuführen. Wenn der 1. Vorsitzende die Gegenzeichnung ablehnt, ist eine sofortige Beschlußfassung des Vereinsausschusses. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
    1. Beitragsgelder
    2. Sportliche Veranstaltungen
    3. Gesellige Veranstaltungen
    4. Spenden

 

§ 13  Aufgaben und Zuständigkeit des Vereinsausschusses

Der Vereinsausschuß beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen werden. Die Aufgaben des Vereinausschusses sind:

  1. Anträge, welche die Abteilungen betreffen, zu entscheiden.
  2. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu Protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Der Vereinsausschuß hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlußfassung.
  4. Der Vereinsausschuß kann alle Angelegenheiten, auch solche über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung zu unterbreiten sowie jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  5. Der Vereinsausschuß befindet über die Aufnahme oder Ablehnung eines neuen Mitgliedes. Er entscheidet über die Bildung und Auflösung einer Abteilung.
  6. Er kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern zur Erledigung bringen.
  7. Gegen seine Beschlüsse steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen.

 

§ 14  Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter der Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Bekanntmachung in den lokalen Tageszeitungen (Neumarkter Nachrichten und Tagblatt) einzuberufen. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, müssen zwei Wochen vorher bei der Vorstandschaft eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
    Der ordentlichen einmal im Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Kassier sowie des Berichtes der Kassenprüfer
    3. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
    4. Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
    5. Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
    6. Beschlußfassung von Anträgen und Satzungsänderungen
    7. Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Überreichung von Vereins- und Verbandsehrungen
    9. Auflösung des Vereins
      Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und die Niederschrift vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende einzuberufen, wenn dies der Vereinsausschuß durch Mehrheitsbeschluß verlangt oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich fordert. Für die Einberufung und für die Einbringung von Anträgen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 15  Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen

  1. Die Wahlen leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennen der Wahlleiter. Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Hand heben, wenn nicht Antrag auf geheime Abstimmung eingebracht wird. Bei mehreren Vorschlägen ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, genügt bei den Wahlen und Sitzungen einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet zwischen den 2 Vorgeschlagenen mit jeweils höchster Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Abstimmungen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Versammlungsleiters. Zuerst wird über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Bei gleichrangigen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag abgestimmt. Die weiteren Abstimmungen erfolgen in entsprechender Reihenfolge.
  3. Qualifizierte Mehrheiten sind in folgenden Fällen erforderlich:
    1. eine 3/4 – Mehrheit für Satzungsänderungen.
    2. eine 2/3 – Mehrheit für die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Vereinsausschuß
    3. eine 2/3 – Mehrheit für die Ernennung zum Ehrenmitglied.
    4. eine 3/4 – Mehrheit der Gesamtmitgliederschaft des Vereins für die Auflösung des Vereins.
  4. Der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen. Nach Eröffnung ist das Protokoll der letzten Versammlung oder Sitzung vorzulesen und von der Versammlung zu genehmigen. Der Versammlungsleiter bringt die Tagesordnungspunkte in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß faßt.

 

§ 16  Vertretung und Geschäftsführung des Vereins

  1. Der 1. Vorsitzende. oder der 2. Vorsitzende. haben das Recht, eine Vorstands – bzw. Vereinsausschußsitzung einzuberufen. Eine Einberufung hat allenfalls zu erfolgen, wenn sie von 4 Mitgliedern des Vereinsausschusses beantragt wird. Alle Einladungen müssen unter Angabe der TOP, Lokalität, Datum und Uhrzeit schriftlich erfolgen. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzender oder der 2. Vorsitzende.
  2. Die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung.
  3. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und hat gegenüber der Mitgliederversammlung die Pflicht zum Rechenschaftsbericht. Außerdem muß er dem Vereinsausschuß auf Verlangen Auskunft über den jeweiligen Kassenstand geben.
  4. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse erforderlichen Schriftstücke des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung. Über jede Vorstands, Vereinsausschuß- und Mitgliederversammlung hat er eine Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 17  Rechtliche Stellung der Abteilungen im Verein

  1. Die Zahl der Abteilungen ist unbeschränkt. Ihre Gründung muß notwendig und dem Vereinszweck dienlich sein.
  2. Die Abteilungen erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung selbständig. Sie können sich zur Ergänzung der Vereinssatzung eine Abteilungssatzung geben.
  3. Über Abteilungsgelder, welche die Abteilungen durch eigene Abteilungsbeiträge sowie eine Veranstaltungen oder direkt an die Abteilung gerichtete Spenden und dergleichen. erhalten, kann die Abteilung nach Belegung selbst verfügen.
  4. Bei Auflösung oder Selbstständigmachung einer Abteilung verbleibt das gesamte Vermögen und sämtliche Geräte und Einrichtungen beim Verein.

 

§ 18  Einnahmen, Ausgaben des Vereins sowie deren Nachweisung

  1. Alle Einnahmen müssen schriftlich und vollständig schriftlich nachgewiesen werden.
  2. Alle Ausgaben müssen ebenfalls schriftlich und vollständig mit ordnungsgemäßen Belegen nachgewiesen werden.

 

§ 19  Auflösung, Fusion des Vereins, Schlußbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Gesamtmitglieder beschlossen werden. Bei der evtl. erforderlichen zweiten Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es nur mehr zur Auflösung des Vereins einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. 
  2. Sinkt die Mitgliederzahl unter 11 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so Können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Art der Liquidation und verfügt über das vorhandene Vermögen, das gem. § 3 Ziffer 5 nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung Verwendung finden darf. Das nach Auflösen/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayer. Landessportverband oder für den Fall der Ablehnung der Stadt Neumarkt/OPf. mit der Maßgabe zu überweisen, daß es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. der Satzung zu verwenden.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  5. Über Zweifelsfälle bei der Auslegung und Anwendung der Satzung entscheidet der Vereinsausschuß.
  6. Die Satzung vom 29.01.93 wird hiermit durch vorstehende Satzung für aufgehoben erklärt. Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.01.1994 genehmigt und tritt am 31.01.1994 in Kraft.
    Mit Vollzug der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 2000 wird die Satzung vom 30.Januar 1994 als aufgehoben erklärt, den Satzungsänderungen wurde zugestimmt, die geänderte Satzung vom 29. Januar 2000 ist nunmehr gültig. Die im Anhang dieser Satzung geltende Jugendordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.1996 genehmigt und ist weiterhin Bestandteil der neuen Satzung.

 

92318 Neumarkt i.d.OPf., 29.01.2000

Die Vorstandschaft